§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: „Große Velberter Karnevalsgesellschaft 1935 e. V.“ (2) Sitz des Vereins ist Velbert. (3) Die Geschäftsstelle des Vereins ist die Anschrift des 1.Vorsitzenden des Vereins. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines jeden Jahres und endet am 30.04. des darauffolgenden Jahres.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens und die Förderung des traditionellen, insbesondere des karnevalistischen Brauchtums. Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch Veranstaltungen karnevalistischer Tradition. Darüber hinaus führt der Verein alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignete Maßnahmen durch.
§ 3 Mitgliedschaft
(1 ) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die dem Zweck des Vereins dienlich sein will und die Aufnahme schriftlich beantragt. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Annahme der Mitgliedschaft durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft mit dem Anfang des Monats, in dem sie beantragt wurde. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung des Vereins an. (3) Die Mitgliedschaft endet: (a) durch schriftliche Austrittserklärung zu Händen eines Vorstandsmitgliedes; sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. (b) mit dem Tod des Mitgliedes. (c) durch Streichung aus der Mitgliederliste per Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist. (d) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen
und anzuhören.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus 4 Mitgliedern sowie des Präsidenten zusammen, wobei der Präsident gleichzeitig einen der 4 Vorstandsposten innehaben kann. 1. erster Vorsitzender 2. zweiter Vorsitzender 3. Geschäftsführer 4. Schriftführer Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. In der Regel sind das der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. (2) Der Vorstand wird von den Mitgliedern anlässlich der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis Neuwahlen erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Restzeit der laufenden Wahlperiode.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift des Mitgliedes.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Bei Stimmengleichheit gibt der 1. Vorsitzende den Ausschlag. (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes - Berichterstattung der Kassenprüfer - ggf. Erteilung der Entlastung des Vorstandes - Wahlen, soweit diese erforderlich sind - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Beschlussfassung über vorliegende Anträge - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
- Anträge sind mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand
einzureichen. (3) Eine Änderung der Satzung oder eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit
von drei Viertel der anwesenden (4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.
§ 7 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. (2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Mai für das laufende Geschäftsjahr fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung
des Vermögens.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2004 beschlossen und in Kraft gesetzt.
Velbert, 6. Juni 2007
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