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Vereinssatzung

der

Großen Velberter Karnevalsgesellschaft 1935 e. V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: „Große Velberter Karnevalsgesellschaft 1935 e. V.“
(2) Sitz des Vereins ist Velbert.
(3) Die Geschäftsstelle des Vereins ist die Anschrift des 1.Vorsitzenden des Vereins.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines jeden Jahres und endet am 30.04. des darauffolgenden Jahres.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens und die Förderung des
traditionellen, insbesondere des karnevalistischen Brauchtums.
Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch Veranstaltungen
karnevalistischer Tradition. Darüber hinaus führt der Verein alle ihm zur
Erreichung des Vereinszweckes geeignete Maßnahmen durch.


§ 3 Mitgliedschaft

(1 ) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die dem Zweck des Vereins dienlich
sein will und die Aufnahme schriftlich beantragt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Annahme der Mitgliedschaft durch
den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft mit dem Anfang des Monats, in dem sie
beantragt wurde. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme
die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch schriftliche Austrittserklärung zu Händen eines Vorstandsmitgliedes;
sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat zulässig.
(b) mit dem Tod des Mitgliedes.
(c) durch Streichung aus der Mitgliederliste per Vorstandsbeschluss, wenn das
Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist.
(d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
es den Vereinszielen zuwider handelt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein

nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung

anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen

und anzuhören.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung


§ 5 Der Vorstand
 

(1) Der Vorstand setzt sich aus 4 Mitgliedern sowie des Präsidenten zusammen, wobei der
Präsident gleichzeitig einen der 4 Vorstandsposten innehaben kann.
1. erster Vorsitzender
2. zweiter Vorsitzender
3. Geschäftsführer
4. Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten. In der Regel sind das der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer.
(2) Der Vorstand wird von den Mitgliedern anlässlich der Jahreshauptversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis Neuwahlen
erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die Restzeit der laufenden Wahlperiode.
 



§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit Angabe von
Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift
des Mitgliedes.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

Bei Stimmengleichheit gibt der 1. Vorsitzende den Ausschlag.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
- Berichterstattung der Kassenprüfer
- ggf. Erteilung der Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

- Anträge sind mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand

einzureichen.
(3) Eine Änderung der Satzung oder eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit

von drei Viertel der anwesenden
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.


§ 7 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Mai für das laufende
Geschäftsjahr fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung.


§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung

des Vermögens.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2004 beschlossen
und in Kraft gesetzt.


Velbert, 6. Juni 2007